Allgemein

Zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb sind zu rechnen alle Gewinne aus gewerblicher, industrieller und landwirtschaftlicher Tätigkeit sowie aus selbständig ausgeführten Dienstleistungen. Hierzu zählen auch die Einnahmen aus Know-How, soweit sie vom Inhaber dieser Rechte selbst vermarktet werden.

Unter die Einkunftsart der selbständigen Tätigkeit fallen insbesondere die folgenden Tätigkeiten:

Handelsunternehmen, Gewerbetreibende, Land-, Forstwirtschaft und Viehzucht.

Freiberufler (siehe Liste)

Sämtliche weiteren Dienstleistungen

Know-How, Urheber- und Lizenzrechte aller Art, soweit vom Eigentümer unmittelbar erzielt,

Vermietungseinnahmen aus zum Betriebsvermögen gehörenden Immobilien,

Kapitaleinkünfte aus zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanlagen,

Veräußerungsgewinne aus selbständiger Tätigkeit,

Zahlungen von Entschädigungen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit,

Verpachtungen aus selbständiger Tätigkeit

Beihilfen für die selbständige Tätigkeit

Jeder Selbständiger ist verpflichtet, eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Änderungen und Abmeldungen sind ebenfalls dem Finanzamt mitzuteilen (innerhalb von 4 Woche).

Vorsicht: Werden Fristen versäumt gibt es saftige Bußgelder.

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