Renten/Pensionen

Unter dieser Kategorie fallen gem. Art. 11 CIRS die folgenden Einkünfte:

Codigo 404: Altersrente, Pension, Berufsunfähigkeit-/Invalidenrente,

Codigo 405: Hinterbliebenenrente,

Codigo 406: Unterhaltsrente/Alimenten Zahlungen,

Codigo 407: Zeit- und lebenslängliche Renten,

Codigo 408: Vorruhestandsbezüge (Verträge bis 31.12.2000). Vorruhestandsbezüge ab dem 1.1.2001 fallen unter die Cat. A (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).

Bei Renten- und Pensionsempfänger mit einer Körperbehinderung ab 60% bleiben 10% der Einkünfte, maximal 2.500,- €, steuerfrei. Dies gilt nicht für Zeit- und lebenslängliche Renten.

Erhält ein Rentner/Pensionär einen Rentenzuschlag von seinem ehemaligen Arbeitgeber, ist dieser Zuschlag ebenfalls als Rente/Pension (Codigo 404) zu versteuern und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Zeit- und lebenslängliche Renten, die auch eine Kapitalrückzahlung beinhalten, werden nur mit dem nicht der Kapitalrückzahlung anzurechnenden Anteil besteuert. Ist dieser Anteil nicht ermittelbar, werden gem. Ziff. 2 des Art. 54 CIRS 85% der Zahlungen als Kapitalrückzahlung behandelt. Dies bedeutet, dass 15% der Rente besteuert werden. Als Beispiel kann hier angeführt werden eine verrentete Auszahlung der Lebensversicherung.

Der Freibetrag für Renten beträgt pro Rentenbezieher 72% des monatlichen Mindestlohnes x 12 Monate (ab 2014: 72% x 475,- € x 12 = 4.104,- €). Bei Rentenbezügen von mehr als 22.500,- € mindert sich dieser Freibetrag um 20% des 22.500,- € überschreitenden Betrages. (Beispiel: Rente pro Jahr 30.000,- €; 20% (30.000,- ./. 22.500,- €) = 1.500,- €; Freibetrag 4.104,- € ./. 1.500,- € = 2.604,- €).

Deutsche Rentner in Portugal

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal hat Vorrang vor dem deutschen Einkommensteuerrecht. Somit entscheiden die Bestimmungen dieses Doppelbesteuerungsabkommen, in welchem Staat die Renten zu besteuern sind. Diese Besteuerung erfolgt vom portugiesischen Staat als Wohnsitzstaat (gem. Art. 18 und 19 DBA). Hinsichtlich der Renten der BfA gilt Art. 20 DBA.

Eines muss aber festgehalten werden:

Normalerweise ist die Besteuerung der Renten und Pensionen in Deutschland günstiger. Die Besteuerung beginnt bei einem verheiratetem Rentner (ohne Sonderausgaben und weitere abzugsfähigen Kosten) in Deutschland erst bei ca. 30.000,- €, bei einem ledigen oder verwitwetem Rentner bei ca. 15.000,- € (Rentenbeginn 2005). Ein Rentenbezug von 30.000,- € wird in Portugal mit bereits ca. 8.000,- € (im Jahre 2016) besteuert.

Und jetzt stehen viele Rentner, die in Portugal permanent leben vor der Wahl der Qual: Weniger Steuern in Deutschland zahlen aber in Portugal <steuerunehrlich> sein (wie immer man das auch nennen will) oder in Portugal die Rente versteuern und mehr Steuern zahlen. Bei dieser Entscheidung bitte ich zu beachten, dass die Geldbeutel der Bürger für die Finanzämter immer durchsichtiger werden.

Rentner, die neu nach Portugal kommen, zahlen in Portugal keine Steuern auf ihre Rente. Bitte unbedingt mal hier <reinschauen>: Der Residente Não Habitual .

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