Regime Simplificado

Das vereinfachte Gewinnermittlungsverfahren

Dem vereinfachten Besteuerungsverfahren (= Standard-Verfahren) unterliegen alle Einzelunternehmer, die im Vorjahr (oder im Jahr der Gewerbeanmeldung) einen Umsatz von weniger als 200.000 € .

Erfolgt die Einstufung in das dieses <Regime Simplificado> ist man 3 Jahre daran gebunden. Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist verlängert sich dieser Zeitraum erneut um drei Jahre, es sei denn, man beantragt dann die Einschreibung in das normale Besteuerungsverfahren (Frist 31.3.).

Wird der o.a. Umsatz überschritten, gilt folgendes:

a) In einem Jahr ist der Umsatz um mehr als 25% über der Umsatzgrenze von 200.000 € ( (also höher als 250.000,- €) oder

b) In zwei aufeinanderfolgenden Jahren werden die Umsatzgrenzen überschritten,

dann erfolgt ab dem 1.1. des folgenden Jahres eine automatische Einschreibung in das normale Besteuerungsverfahren durch das Finanzamt, also ohne Änderungsmitteilung.

Gewinnfestsetzung

Im vereinfachten Besteuerungsverfahren wird der zu besteuernde Gewinn prozentual vom Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) festgelegt. Der Prozentsatz richtet sich nach der Art der Tätigkeit und ist wie wie unten angeführt gestaffelt.

Fazit

Für Kleinunternehmer kann das vereinfachte Besteuerungsverfahren günstiger sein als das normale Besteuerungsverfahren. So z.B. hat ein Architekt, der ohne Personal zu Hause im eigenen Arbeitszimmer seine Dienstleistungen erbringt und 75.000,- € Umsatz tätigt, 56.250,- € (75.000,- x 75%) zu versteuern. De facto werden die Ausgaben geschätzt mit 18.750,- €, die bei vorliegendem Sachverhalt in Wirklichkeit nicht anfallen dürften.

Hier die Prozentsätze in den einzelnen Tätigkeitskategorien:

     

Einkunftsart

In % vom Umsatz

Sonderregelung bei Beginn der Tätigkeit (*)

Verkauf von Waren

15%

Hotel- und Gaststättengewerbe

15%

 

Dienstleistungen gem. Art. 151 CIRS

75%

1. Jahr: nur 37,50%. 2. Jahr: nur 56,25%

Dienstleistungen außerhalb der Tätigkeiten Art. 151 CIRS

35%

1. Jahr: nur 17,50%. 2. Jahr: nur 26,25%

Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit erzielten:

   

Einnahmen aus erworbenem Know How

95%

 

Kapitaleinkünfte

95%

 

Mieteinnahmen

95%

 

Veräußerungsgewinnen

95%

 

Nicht betriebsbedingte Subventionen und Beihilfen

30%

 

Betriebliche Beihilfen

10%

1. Jahr: nur 5,0% 2. Jahr: nur 7,5%

(*)

Es dürfen keine Einkünfte vorliegen aus:

Nichtselbständiger Arbeit und Renten/Pensionen

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